Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1
(1) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 8 670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 1999 dürfen höchstens 100 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß § 25 FrG erteilt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)