Ziel und Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick auf
- 1. die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
- 2. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
- 3. die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
- 4. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203461
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