§ 1 Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

1. § 45 RAO, StGBl. Nr. 103/1945, regelt die Beigebung von Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Verfahrenshilfe. 2. Die Pauschalvergütung ist an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen und für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.

§ 1.

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung bestellten Rechtsanwälte wird für die Jahre 1985 und 1986 mit je 106,2 Millionen Schilling und für das Jahr 1987 sowie die folgenden Jahre mit 110 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.

1. § 45 RAO, StGBl. Nr. 103/1945, regelt die Beigebung von Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Verfahrenshilfe.

2. Die Pauschalvergütung ist an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen und für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002784

Dokumentnummer

NOR12034172

alte Dokumentnummer

N2198717389R

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