§ 1 NEHG-EMV-LuF

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Festlegung des für die Ermittlung des pauschalierten Ausmaßes der Mehrbelastung anzuwendenden Verbrauchs je Hektar bewirtschafteter Fläche gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264810

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