§ 1 Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 1.

(1) Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebührenden Nebengebühren der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, einheitlich festgesetzt.

(2) Bedienstete der Österreichischen Bundesforste im Sinne dieser Verordnung sind Personen, auf die sich der persönliche Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098044

alte Dokumentnummer

N61977109740

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