§ 1.
(1) Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebührenden Nebengebühren der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, einheitlich festgesetzt.
(2) Bedienstete der Österreichischen Bundesforste im Sinne dieser Verordnung sind Personen, auf die sich der persönliche Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12098044
alte Dokumentnummer
N61977109740
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