§ 1 Nat SiRat GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

§ 1

(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

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