“Satzung der Pfandbriefstelle ... (Anm.: gegenstandslos)
Landes-Hypothekenanstalten.
§ 1. Name, Sitz, Rechtsnatur.
(1) Die Pfandbriefstelle (Anm.: gegenstandslos) Landes-Hypothekenanstalten (im folgenden kurz `Pfandbriefstelle` genannt) gibt für die ihr angeschlossenen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten gemeinschaftliche Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen aus und dient hierdurch der Förderung des langfristigen Grund-, Meliorations- und Kommunalkredits.
(2) Die Pfandbriefstelle hat ihren Sitz in Wien. Sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Umschrift `Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes-Hypothekenanstalten` berechtigt.
§ 2. Gewährleistung.
Die Mitgliedanstalten und ihre Gewährträger haften zur ungeteilten Hand für sämtliche Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle.
§ 3. Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedanstalten
(1) Kreditanstalten, die dem Gesetze über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverscheibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) unterliegen, können auf Antrag als Mitgliedanstalten aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedanstalten können nach Rückzahlung der von der Pfandbriefstelle erhaltenen Darlehen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 20) ihre Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen.
§ 4. Beteiligung von Körperschaften mit Stammeinlagen.
Neben den Mitgliedanstalten können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften an der Pfandbriefstelle mit Stammeinlagen beteiligen. Die Verzinkung der Stammeinlagen richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
§ 5. Geschäfte
(1) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund regelmäßig unkündbarer, von den Mitgliedanstalten gewährter Tilgungsdarlehen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen auszugeben sowie durch Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt und anderen zentralen Stellen Mittel für die Darlehensgewährung der Mitgliedanstalten zu beschaffen.
(2) Die Pfandbriefstelle ist ferner berechtigt,
- 1. zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat aufzustellenden Richtlinien kurzfristige Darlehen aufzunehmen.
- 2. verfügbare Gelder nutzbar zu machen durch
- a) Anlage bei öffentlichen und den vom Verwaltungsrat bestimmten privaten Kreditinstituten,
- b) Ankauf von Wechseln nach den Grundsätzen der Reichsbank,
- c) Ankauf von Schuldverschreibungen des Reichs, der Länder, inländischer Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Hypothekenbanken auf Aktien und anderer mündelsicherer Wertpapiere;
- 3. die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen für eigene oder fremde Rechnung zu kaufen und zu verkaufen, ferner solche Schuldverschreibungen zu verwahren, zu verwalten und zu beleihen;
- 4. im Rahmen ihres Aufgabenkreises die mit der Durchführung der Geschäfte verbundenen Verpflichtungen, insbesondere auch wechselrechtlicher Art, zu übernehmen und Sicherheiten zu stellen;
- 5. mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Unterbringung ihres Geschäftsbetriebes Liegenschaften zu erwerben.
(3) Die Geschäfte der Pfandbriefstelle sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischer Grundsätzen zu führen.
§ 6. Verhältnis zu den Mitgliedanstalten.
(1) Die nach § 5, Abs. 1, beschafften Mittel werden den Mitgliedanstalten unter Abzug der Geldbeschaffungskosten darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen von den Mitgliedanstalten nur in solchen Hypotheken und Kommunaldarlehen angelegt werden, die den gemäß § 11, Ziffer 3, Buchstabe b und c, erlassenen Beleihungsgrundsätzen und Darlehnsbedingungen entsprechen und nach den gesetzlichen Vorschriften zur Deckung der von der Pfandbriefstelle ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder der von ihr gemäß § 5, Abs. 1, aufgenommenen Darlehen geeignet sind.
(2) Die Mitgliedanstalten haben dafür zu sorgen, daß in Höhe der ihnen gewährten Darlehen stets eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deckung der von der Pfandbriefstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen oder der von ihr gemäß § 5, Abs. 1, aufgenommenen Darlehen vorhanden ist.
(3) Die Mitgliedanstalten haben dem Vorstand der Pfandbriefstelle die Auskünfte zu geben und die Prüfungen zu gestatten, die er für erforderlich hält. Sie haben der Pfandbriefstelle alljährlich unverzüglich den Prüfungsbericht über den Jahresabschluß einzureichen.
(4) Die Mitgliedanstalten dürfen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle keine eigenen Schuldverschreibungen ausgeben. Ausnahmen bewilligt in besonderen Fällen nach Anhörung des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle deren Aufsichtsbehörde.
§ 7. Betriebsmittel.
(1) Die Mitgliedanstalten haben der Pfandbriefstelle die erforderliche Betriebsmasse bis zur Höhe von 5 vom Hundert der ihnen gemäß § 6, Abs. 1, jeweils gewährten Darlehn zinslos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Pfandbriefstelle erhebt zur Deckung der durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Unkosten von den Mitgliedanstalten für jedes Geschäftsjahr eine Umlage. Zu der Umlage sind die Mitgliedstaaten entsprechend den Darlehnsverpflichtungen heranzuziehen, die sie an dem dem Rechnungsjahr vorangehenden 1. Oktober gegenüber der Pfandbriefstelle haben. Die Mitgliedanstalten können eine abweichende Berechnung vereinbaren.
§ 8. Organe.
Organe der Pfandbriefstelle sind
- a) der Verwaltungsrat,
- b) der Vorstand.
§ 9. Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzer und der sich aus Abs. 2 ergebenden Zahl von Mitgliedern.
(2) Mitglieder kraft ihres Amtes sind die leitenden Direktoren der Mitgliedanstalten; sie werden durch ihre Vertreter im Hauptamt vertreten. Die Namen des leitenden Direktors und seines ersten und zweiten Stellvertreters sind der Pfandbriefstelle bekanntzugeben. Falls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit einer Stammeinlage beteiligt ist (§ 4), kann dieser die Entsendung von Mitgliedern und Stellvertretern in den Verwaltungsrat zugestanden werden. Ist einer er leitenden Direktoren der Mitgliedanstalt Mitglied des Vorstandes der Pfandbriefstelle, so hat diese Mitgliedanstalt an seiner Stelle eine andere Person in den Verwaltungsrat zu entsenden.
(3) Der Vorsitzer des Verwaltungsrats wird nach Anhörung der Mitglieder durch die Aufsichtsbehörde bestellt; er kann dem Organ einer Mitgliedanstalt angehören. Er betraut eines der kraft ihres Amtes berufenen Mitglieder mit seiner Vertretung. Bis zur Bestellung des Vorsitzers übt das älteste Mitglied dessen Befugnisse aus.
(4) Der Vorsitzer und die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
§ 10. Beschlussfassung des Verwaltungsrats.
(1) Der Vorsitzer soll den Verwaltungsrat mindestens alle drei Monate zusammenberufen. Die Aufsichtsbehörde, zwei Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Vorstand können jederzeit die alsbaldige Beratung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand verlangen.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sitzung abgesandt werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzer oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzers. Beschlüsse nach § 11, Ziffer 11 und 12, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Verwaltungsratsmitglieder. Beschlüsse nach § 11, Ziffer 1, 3 und 12, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(6) Der Vorsitzer kann in geeigneten Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrats auch im Wege der schriftlichen Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder - im Falle einer Verhinderung - ihre Stellvertreter der Vorlage ausdrücklich zustimmen.
§ 11. Zuständigkeit des Verwaltungsrats.
Dem Verwaltungsrat liegen ob
- 1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung ihrer Anstellungsbedingungen oder ihres Vertragsverhältnisses zur Pfandbriefstelle;
- 2. die Bestellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten und Angestellten sowie die Festsetzung ihres Dienstverhältnisses und ihre Besoldung;
- 3. die Bestimmung
- a) des Textes der auszugebenden Schuldverschreibungen und der sonstigen Bedingungen ihrer Ausgabe;
- b) der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);
- c) des Vertragsinhalts für die zur Deckung von Schuldverschreibungen geeigneten Hypotheken und Kommunaldarlehen (Darlehnsbedingungen);
- 4. die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge. Soweit im Verwaltungsrat hierüber keine Einigung erzielt wird, entscheidet endgültig die Aufsichtsbehörde;
- 5. die Festsetzung des Hundertsatzes, bis zu dem die Mitgliedanstalten der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben (§ 7, Abs. 1);
- 6. die Übertragung der Geschäftsführung an eine Mitgliedanstalt, die Regelung der sich hieraus ergebenden Fragen und die Aufkündigung eines solchen Vertrages;
- 7. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;
- 8. Die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erheblich, nicht alsbald zu beseitigende Mißstände oder Schwierigkeiten unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind;
- 9. die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedanstalten eingefordert werden sollen;
- 10. die Stellungnahme zu dem Haushaltsplan, Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;
- 11. Vereinbarungen über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern (§§ 3, 4, 18 und 19), die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern und die Einräumung von Verwaltungsratssitzen an solche Körperschaften, die sich mit einer Stammeinlage beteiligen (§ 9, Abs. 2, Satz 3);
- 12. die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung der Pfandbriefstelle und Ausschüttung des Liquidationserlöses.
§ 12. Ausschüsse.
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.
§ 13. Vorstand.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Pfandbriefstelle. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Direktor und mindestens einem weitern Mitglied.
(3) Der geschäftsführende Direktor leitet den inneren Geschäftsbetrieb und übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Angestellten aus.
(4) Die Mitglieder des Vorstanden sind der Pfandbriefstelle für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und der vom Verwaltungsrat auf Grund der Satzung gefaßten Beschlüsse verantwortlich.
§ 14. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis.
(1) Erklärungen im Namen der Pfandbriefstelle werden unter der Zeichnung ,Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes-Hypothekenanstalten` abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann für laufende Angelegenheiten die Vertretung der Pfandbriefstelle so regeln, daß ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Beamten (Angestellten) oder daß zwei Beamte (Angestellte) gemeinsam zeichnen.
(2) Urkunden, die diesen Vorschriften entsprechen, sind für die Pfandbriefstelle rechtsverbindlich ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Verwaltungsrats eingehalten sind.
(3) Die Zeichnungsbefugnis wird durch bankübliche Unterschriftsverzeichnisse bekanntgemacht.
§ 15. Kundmachungen.
Kundmachungen der Pfandbriefstelle erfolgen durch die ,Wiener Zeitung`.
§ 16. Haushaltsplan und Jahresabschluß.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Spätestens sechs Wochen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat einen den bestehenden Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan und eine Berechnung für die in dem kommenden Rechnungsjahr zu erhebende Umlage vor. Nach der Beratung durch den Verwaltungsrat reicht der Vorstand den Haushaltsplan und die Umlageberechnung mit den Bemerkungen des Verwaltungsrats der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein.
(3) Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht auf und läßt sie durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat vor der Beschlußfassung nach § 11, Ziffer 10, mitzuteilen.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und nach Erteilung der Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluß und der Beschluß des Verwaltungsrats der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Der genehmigte Jahresabschluß ist zu veröffentlichen. In alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.
§ 17. Verwendung des Jahresüberschusses.
Ein verbleibender Jahresüberschuß ist auf neue Rechnung vorzutragen, falls nicht der Verwaltungsrat eine Rückerstattung erhobener Umlagen beschließt.
18. Deckung eines Verlustes.
Über die Beteiligung an etwaigen Verlusten können mit Körperschaften, die gemäß § 4 der Pfandbriefstelle beigetreten sind, vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Im übrigen sind Verluste auf die Mitgliedanstalten umzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung der Beteiligung der Mitgliedanstalten an der Verlusttragung eine von § 7, Abs. 2, abweichende Berechnung anordnen.
§ 19. Auflösung der Pfandbriefstelle.
Nach Auflösung der Pfandbriefstelle hat der Vorstand die Geschäfte nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrats abzuwickeln. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Mitgliedanstalten zu, soweit nicht einer mit einer Stammeinlage beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine Beteiligung an dem Restvermögen eingeräumt worden ist.
§ 20. Staatsaufsicht.
(1) Die Pfandbriefstelle unterliegt der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Pfandbriefstelle und dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Pfandbriefstelle mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen in Einklang zu halten. Soweit es hierfür erforderlich ist, kann die Aufsichtsbehörde die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrats und des Vorstandes untersagen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse oder einzelner dieser Befugnisse bei der Pfandbriefstelle einen Staatskommissar sowie für den Staatskommissar einen Stellvertreter bestellen. Der Staatskommissar, beziehungsweise sein Stellvertreter ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und zu wichtigen Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Auf sein Verlangen ist ihm in den Sitzungen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5) Die Pfandbriefstelle ist verpflichtet, für die Tätigkeit des Staatskommissars und seines Stellvertreters eine von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Vergütung zu entrichten sowie die Aufwendungen zu erstatten, die der Aufsichtsbehörde durch die Ausübung der Aufsicht erwachsen."
Dieser Erlaß, der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1939 verlautbart wurde, ist im Lande Österreich mit Wirkung vom 1. April 1939 in Kraft getreten.
Schlagworte
Grundkredit, Meliorationskredit, dRGBl I S 492/1927, Vertretungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10003804
Dokumentnummer
NOR40027714
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