Elektronische Meldung
§ 1.
Ab der gesicherten technischen Verfügbarkeit einer elektronischen Meldung ist diese Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen durch die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie Vertragsambulatorien.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Gesetzesnummer
20011582
Dokumentnummer
NOR40235654
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