§ 1 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2024

Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.

(3)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 175/2024

Schlagworte

Nahlogistik, Nahlogistikerin

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40262805

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