1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
- 1. nach dem Asylgesetz2005 (AsylG2005), BGBl.I Nr.100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- 2. nach §95 des Fremdenpolizeigesetzes2005 (FPG), BGBl.I Nr.100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- 3. nach §24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
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