§ 1 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Antrag auf Namensänderung

§ 1.

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

  1. 1. einen österreichischen Staatsbürger;
  2. 2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. 3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40189447

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