§ 1 Nachweis des günstigen Schulerfolges gemäß dem Schülerbeihilfengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1974

§ 1.

An Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:

  1. 1. für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Jahr der Ausbildung:
  1. 2. für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im dritten Jahr der Ausbildung:

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009377

Dokumentnummer

NOR40006952

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