§ 1.
An Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:
- 1. für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Jahr der Ausbildung:
- Anatomie und Physiologie;
- Einführung in die Physik, insbesondere in die Elektrizitätslehre;
- Allgemeine Pathologie;
- Hygiene;
- Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden (erste Teilprüfung der Diplomprüfung);
- 2. für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im dritten Jahr der Ausbildung:
- Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken (zweite Teilprüfung der Diplomprüfung).
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009377
Dokumentnummer
NOR40006952
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