§ 1 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1982

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV durchgeführt werden. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12099916

alte Dokumentnummer

N6198228275L

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