Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, in denen Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV durchgeführt werden. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008521
Dokumentnummer
NOR12099916
alte Dokumentnummer
N6198228275L
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