§ 1 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097798

alte Dokumentnummer

N6197528103L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)