§ 1 MVSV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

1. Abschnitt

Den Prospekt ersetzende Dokumente Regelungsgegenstand

§ 1.

Dieser Abschnitt regelt die Mindestinhalte von den Prospekt ersetzenden Dokumenten für bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt im Inland.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40066564

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