§ 1 Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

statt BGBl. Nr. 250/1968 nunmehr BGBl. Nr. 716/1988

§ 1.

Die Lagerung der im § 1 Abs. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 250/1968, im einzelnen aufgezählten Gegenstände und Stoffe in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

statt BGBl. Nr. 250/1968 nunmehr BGBl. Nr. 716/1988

Schlagworte

Aufbewahrung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059149

alte Dokumentnummer

N4196811295A

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