§ 1 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

1. Hauptstück

Ausbildung Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1.

(1) Als Direktorin oder Direktor (die Direktion) einer medizinisch-technischen Akademie ist eine im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Person zu bestellen.

Voraussetzungen für die Bestellung sind:

  1. 1. eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden medizinisch-technischen Dienst,
  2. 2. eine Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren und
  3. 3. eine entsprechende Sonderausbildung.

(2) Für die als Stellvertretung zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Direktion.

(3) Der Direktion obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters:

  1. 1. Personalführung und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
  2. 2. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Fächer,
  3. 3. die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
  4. 4. Vertretung der Akademie nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136200

alte Dokumentnummer

N8199317204L

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