MTD-Berufsausweis
§ 1.
(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste auf deren Antrag einen Berufsausweis entsprechend dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus Papier foliieren oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2) Der Berufsausweis hat zu enthalten:
- 1. die Berufsbezeichnung gemäß § 10 MTD-Gesetz,
- 2. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
- 3. den bzw. die Vor- und Zunamen,
- 4. das Geburtsdatum,
- 5. das Foto und
- 6. die Unterschrift.
(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
- 1. dem Ausstellungsdatum,
- 2. einem Vermerk über die ausstellende Behörde und
- 3. einer Ausweisnummer
zu versehen.
(4) Der MTD-Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20004979
Dokumentnummer
NOR40081685
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