§ 1 MTD-AusweisV

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2006

MTD-Berufsausweis

§ 1.

(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste auf deren Antrag einen Berufsausweis entsprechend dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus Papier foliieren oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.

(2) Der Berufsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. die Berufsbezeichnung gemäß § 10 MTD-Gesetz,
  2. 2. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
  3. 3. den bzw. die Vor- und Zunamen,
  4. 4. das Geburtsdatum,
  5. 5. das Foto und
  6. 6. die Unterschrift.

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit

  1. 1. dem Ausstellungsdatum,
  2. 2. einem Vermerk über die ausstellende Behörde und
  3. 3. einer Ausweisnummer

    zu versehen.

(4) Der MTD-Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004979

Dokumentnummer

NOR40081685

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