§ 1 MSV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006, S. 24 bis 86, – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. a) Maschinen;
  2. b) auswechselbare Ausrüstungen;
  3. c) Sicherheitsbauteile;
  4. d) Lastaufnahmemittel;
  5. e) Ketten, Seile und Gurte;
  6. f) abnehmbare Gelenkwellen;
  7. g) unvollständige Maschinen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:

  1. a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  2. b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  3. c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  4. d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  5. e) die folgenden Beförderungsmittel:
  1. - land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG , ABl. Nr. L 171 vom 09. 07. 2003, S. 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  2. - Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. 02. 1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, ABl. Nr. L 65 vom 07. 03. 2006, S. 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  3. - Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 124 vom 09. 05. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  4. - ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
  5. - Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  1. f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  2. g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  3. h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  4. i) Schachtförderanlagen;
  5. j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  6. k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. Nr. L 374 vom 27. 12. 2006, S. 10, fallen:
  1. - für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
  2. - Audio- und Videogeräte,
  3. - informationstechnische Geräte,
  4. - gewöhnliche Büromaschinen,
  5. - Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
  6. - Elektromotoren;
  1. l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
  1. - Schalt- und Steuergeräte,
  2. - Transformatoren.

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