§ 1 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013

Ziele

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.

(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/46/EU , ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40160419

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