§ 1
§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 6 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 8 zu erfüllen. Die Risikopositionen („values at risk'') des § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfaßt, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.
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