§ 1 MMHmZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die

  1. 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
  2. 2. Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
  3. 3. Ausbildung für Lehraufgaben,
  4. 4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
  5. 5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
  6. 6. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlagen 1 bis 21 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 21 sind zu streichen oder wegzulassen.

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