Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
- 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
- 2. Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
- 3. Ausbildung für Lehraufgaben,
- 4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
- 5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
- 6. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlagen 1 bis 21 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 21 sind zu streichen oder wegzulassen.
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