§ 1.
Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Gemeinden Feldkirchen bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Pirka, Seiersberg, Werndorf, Wundschuh und Zettling als Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig.
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