Bezugsbereich des Abs. 2 Z 3 ab 1. 1. 1988 (BGBl. Nr. 608/1987, Abschnitt VIII, Abs. 2)
Steuergegenstand
§ 1
(1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis D und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
- 2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
- 3. Waren der Unternummern 2710 00 E, F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
- 4. Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 Grad C und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
- 5. die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art. (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)