§ 1 MindestpreisV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2006

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Mindestkleinverkaufspreis jener Preis, unter dem Tabakerzeugnisse nicht an Verbraucher/innen abgegeben werden dürfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)