Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Mindestkleinverkaufspreis jener Preis, unter dem Tabakerzeugnisse nicht an Verbraucher/innen abgegeben werden dürfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Mindestkleinverkaufspreis jener Preis, unter dem Tabakerzeugnisse nicht an Verbraucher/innen abgegeben werden dürfen.
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