§ 1 Militärische Sperrgebiete

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

§ 1.

(1) Gebiete, die dem Bundesheer

  1. a) ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplätze),
  2. b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
  3. c) vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß
  1. zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.

Schlagworte

ständiges Sperrgebiet, vorübergehendes Sperrgebiet

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058822

alte Dokumentnummer

N4196311352A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)