§ 1 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

I. Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.

(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1 sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer

  1. a) als Mittel der Gewaltanwendung,
  2. b) als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,
  3. c) für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung
  1. zu dienen.

(3) Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Markierungszweck, Aufbewahrung, Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059008

alte Dokumentnummer

N4196711360A

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