Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
I. Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.
(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1 sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer
- a) als Mittel der Gewaltanwendung,
- b) als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,
- c) für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung
- zu dienen.
(3) Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Schlagworte
Markierungszweck, Aufbewahrung, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059008
alte Dokumentnummer
N4196711360A
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