I. ABSCHNITT.
Gewährung von Zuschüssen.
§ 1.
(1) In Durchführung des § 4 Abs. 1 und 3 des Milchwirtschaftsgesetzes darf der Milchwirtschaftsfonds (im folgenden Fonds genannt) Zuschüsse nur Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie wirtschaftlichen Zusammenschlüssen gewähren, die ständig Milch und Erzeugnisse aus Milch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr setzen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1971).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1971
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006226
Dokumentnummer
NOR40007605
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