§ 1 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Lehrberuf Metalldesign

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Gürtlerei,
  2. 2. Gravur,
  3. 3. Metalldrückerei.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002079

Dokumentnummer

NOR40032449

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