§ 1 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Lehrberuf Metallbearbeitung

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiter oder Metallbearbeiterin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20007848

Dokumentnummer

NOR40140123

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