§ 1 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:

  1. 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
  2. 2. Gaszähler und Mengenumwerter;
  3. 3. Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
  4. 4. Wärmezähler;
  5. 5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
  6. 6. selbsttätige Waagen;
  7. 7. Taxameter;
  8. 8. Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
  9. 9. Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.

(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.

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