§ 1 Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1998

§ 1.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln:

  1. 1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
  2. 2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,
  3. 3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
  4. 4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.

Schlagworte

Präsenzdienst, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

10009127

Dokumentnummer

NOR12115757

alte Dokumentnummer

N6199852849L

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