§ 1 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022

Abschnitt 1: Kreditrisiko

§ 1 Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1a gegliedert an die OeNB zu melden. Alle anderen Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1b gegliedert an die OeNB zu melden. Keine Meldeverpflichtung besteht für Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2022

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40242134

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