§ 1 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Begriffsbestimmungen

§ 1

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Betreiber: der Bundesminister für Inneres;
  2. 2. Abfrageberechtigte: unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  3. 3. abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. 4. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  5. 5. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

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