§ 1 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich und Zweck

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin, insbesondere in Bezug auf medizinische Expositionen
  1. a. von Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung,
  2. b. von Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung,
  3. c. von Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen,
  4. d. von gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen und
  5. e. von Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren;
  1. 2. Expositionen von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen;
  2. 3. den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;
  3. 4. die Aus- und Fortbildungserfordernisse sowie die behördliche Anerkennung von Medizinphysikern und deren Einbeziehung bei medizinischen Expositionen;
  4. 5. die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/43 /Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466 /Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.

(3) Die personenbezogenen Ausdrücke verstehen sich gleichermaßen für Frauen und Männer. In Anbetracht der leichteren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40056985

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