§ 1 Medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem 2019 neuartigen Coronavirus“

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2020

§ 1.

(1) Einreisende oder durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.

(2) Diese medizinische Überprüfung besteht in der Erhebung der Reisebewegungen und allfälliger Kontakte mit einem an COVID-19 Erkrankten sowie einer Messung der Körpertemperatur.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011068

Dokumentnummer

NOR40221263

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