§ 1 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2015

Lehrberuf Mechatronik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2)  Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Automatisierungstechnik (H1)
  2. 2. Elektromaschinentechnik (H2)
  3. 3. Fertigungstechnik (H3)
  4. 4. Büro- und EDV-Systemtechnik (H4)
  5. 5. Alternative Antriebstechnik (H5)
  6. 6. Medizingerätetechnik (H6)

(3)  Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Robotik (S1)
  2. 2. SPS-Technik (S2)

(4)  Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

S1

S2

H1

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H2

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H3

 

 

 

 

 

x

x

Dauer

4

4

H4

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

H5

 

 

 

 

 

 

x

4

Dauer

4

H6

 

 

 

 

 

 

x

Dauer

4

        

(5)  Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010, möglich:

  1. 1. Eisenbahnelektrotechnik
  2. 2. Eisenbahnsicherungstechnik
  3. 3. Eisenbahnfahrzeugtechnik
  4. 4. Eisenbahntransporttechnik
  5. 5. Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
  6. 6. Eisenbahnbetriebstechnik

(6)  Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(7)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.

(8)  Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Bürotechnik, Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170591

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