§ 1 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Lehrberuf in der Mechatronik

§ 1.

(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002885

Dokumentnummer

NOR40044601

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