Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Theaterproduktion, Bühneproduktion, Fotoproduktion, Filmproduktion
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20010242
Dokumentnummer
NOR40262810
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