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§ 1 Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2024

Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Theaterproduktion, Bühneproduktion, Fotoproduktion, Filmproduktion

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

20010242

Dokumentnummer

NOR40262810

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