§ 1 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Schlagworte

Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041051

alte Dokumentnummer

N2199960884L

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