I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Schlagworte
Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12041051
alte Dokumentnummer
N2199960884L
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