§ 1 MagnetspielzeugV

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2008

Anwendungsbereich und Begriffsdefinition

§ 1

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist Magnetspielzeug. Das ist Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG, welches einen oder mehrere Magnete oder einen oder mehrere magnetische Bestandteile enthält oder aus diesen besteht, wenn diese Magnete oder magnetischen Bestandteile auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar und für Kinder zugänglich sind.

(2) Magnete gemäß Abs. 1 sind dann als

  1. 1. auf Grund ihrer Form und Größe verschluckbar anzusehen, wenn sie vollständig in den Zylinder für kleine Teile gemäß der Definition in der als ÖNORM veröffentlichten harmonisierten Europäischen Norm EN 71-1:2005 passen.
  2. 2. für Kinder zugänglich zu bewerten, wenn sie lose oder unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung durch Kinder vom Spielzeug ablösbar sind, selbst wenn sie ursprünglich im Spielzeug enthalten, eingekapselt, versenkt oder eingefasst waren.

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