§ 1 LVR 2010

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2010

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 nicht anderes bestimmt wird, Anwendung auf

  1. 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
  2. 2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, und
  3. 3. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.

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