1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 nicht anderes bestimmt wird, Anwendung auf
- 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
- 2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, und
- 3. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.
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