§ 1 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1975

§ 1

— I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf

  1. 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, sowie
  2. 2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind.

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