Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).
(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.
(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.
(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken können.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134546
alte Dokumentnummer
N8198816803J
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