§ 1 LMSVG-AbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. 1. bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
  2. 2. gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  3. 3. gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;
  4. 4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40092205

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