§ 1
(1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
- a) das Vertragsbedienstetengesetz1948 (VBG), BGBl. Nr.86,
- b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133,
- c) die §§118 und 119 sowie §124f des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1985, BGBl. Nr.296.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
- a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des §42e Abs.1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
- b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
- c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§1 Abs.3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr.88/1948) sich die Zuständigkeit nach §6 Abs.2 richtet,
- d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach §2 richten und
- e) abweichend von den Bestimmungen des §47 Abs.1 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr.176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
- f) abweichend von §37a des Vertragsbedienstetengesetzes1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1985, BGBl. Nr.296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
- g) abweichend von §35 Abs.1 Z2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach §2 richtet,
- h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1985, BGBl. Nr.296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, oder, wenn die Pension gemäß §86 Abs.3 Z2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß §4 Abs.1 Z8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß §306 ASVG beziehen“ tritt,
- i) bezüglich
- aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) §22 Abs.1 erster Satz,
- bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung §22 Abs.1 zweiter Satz,
- cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes §22 Abs.1a,
sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.
- j) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ArtikelII der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1985 anzuwenden ist.
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