1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN
§ 1.
Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebene
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101416
alte Dokumentnummer
N6198511244T
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