§ 1 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

§ 1.

Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebene

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101416

alte Dokumentnummer

N6198511244T

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