§ 1
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der inAnlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldung für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) entsprechend der in Anlage B1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben hinsichtlich jener Positionen (Tabellen) der Anlagen A1 und B1, die auf die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelerfordernisse Bezug nehmen, nur jene Positionen (Tabellen) zu melden, die die von ihnen angewendeten Ansätze betreffen.
(4) Wenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen den Kreditrisiko-Standardansatz an und übersteigt ihre Bilanzsumme im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres nicht den Betrag von 250 Millionen Euro, so ist anstatt des Meldeschaublattes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz“ jenes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz (für Melde-KI, die unter dem Schwellenwert liegen)“ zu übermitteln.
(5) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben ausschließlich den Teil „Liquiditätsbestimmungen“ der Anlage A1 zu melden.
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