§ 1 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)