Abschnitt I
Ziele und Grundsätze
§ 1.
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Ordnung Maßnahmen zu setzen, die der Leistungssteigerung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen, die
- 1. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,
- 2. im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung und die Stellung am Markt als kleine oder mittlere Unternehmungen anzusehen sind und
- 3. vom Eigentümer oder Miteigentümer als Unternehmer zu einem wesentlichen Teil geleitet werden.
(2) Diese Maßnahmen sind auf den Bestand einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen, zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung und zur Schaffung einer Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit, Fortbildungsmöglichkeit, Berufsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073516
alte Dokumentnummer
N5198226037L
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