§ 1 Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1982

Abschnitt I

Ziele und Grundsätze

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Ordnung Maßnahmen zu setzen, die der Leistungssteigerung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen, die

  1. 1. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören,
  2. 2. im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung und die Stellung am Markt als kleine oder mittlere Unternehmungen anzusehen sind und
  3. 3. vom Eigentümer oder Miteigentümer als Unternehmer zu einem wesentlichen Teil geleitet werden.

(2) Diese Maßnahmen sind auf den Bestand einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen, zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung und zur Schaffung einer Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.

Schlagworte

Ausbildungsmöglichkeit, Fortbildungsmöglichkeit, Berufsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006725

Dokumentnummer

NOR12073516

alte Dokumentnummer

N5198226037L

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